Sammelbeschlüsse im gemeinschaftlichen Wareneinkauf
Haftungsausschluss
Dieser Mustertext dient ausschließlich als Vorlage und muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, wird empfohlen.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung des Dokuments im konkreten Anwendungsfall wird nicht übernommen.
Können Sammelbeschlüsse im gemeinschaftlichen Wareneinkauf genutzt werden?
Nein. Sammelbeschlüsse sind im gemeinschaftlichen Wareneinkauf grundsätzlich nicht zulässig, wenn es um konkrete Anschaffungen oder Förderungen geht.
Für jede einzelne Maßnahme ist ein separater Beschluss erforderlich. Anderslautende Aussagen – etwa von externen Dienstleistern – sind in diesem Zusammenhang rechtlich nicht korrekt.
Wie ist das bei „Abos“ oder wiederkehrenden Einkäufen?
Bei regelmäßig wiederkehrenden und inhaltlich gleichbleibenden Leistungen kann ein Beschluss ausreichend sein.
Beispiel:
Kauft eine Genossenschaft fortlaufend identische Nahrungsergänzungsmittel zu gleichen Konditionen ein, ist nicht für jede einzelne Bestellung ein neuer Beschluss notwendig.
Wichtig ist: Leistung, Umfang und Konditionen müssen konstant bleiben.
Wie muss ein Beschluss aussehen?
Für jede Anschaffung ist ein klar strukturierter Vorstandsbeschluss erforderlich. Dieser muss eindeutig festhalten:
-
Welche Ware oder Leistung bezogen wird
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Zu welchen Konditionen (Preis, Menge, Anbieter)
Nur so ist eine saubere Abgrenzung und Nachvollziehbarkeit gewährleistet.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit der gemeinschaftliche Wareneinkauf ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden kann, müssen folgende vier Voraussetzungen erfüllt sein:
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Eine entsprechend ausgestaltete Satzung, die den gemeinschaftlichen Wareneinkauf erlaubt
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Ein Grundsatzbeschluss der Generalversammlung, der diesen Bereich grundsätzlich freigibt
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Ein separater Vorstandsbeschluss für jede einzelne Anschaffung
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Eine dokumentierte Mitgliederabfrage, aus der hervorgeht, wer an der jeweiligen Anschaffung teilnimmt
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