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Mindestanzahl Generalversammlung und Mitgliederversammlung pro Jahr

Für Genossenschaften schreibt das Genossenschaftsgesetz (§ 48 GenG) vor, dass mindestens einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung stattfinden muss. Diese muss innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres abgehalten werden.

Bei Stiftungen ist die Durchführung von Mitgliederversammlungen (sofern überhaupt Mitglieder vorhanden sind) ebenfalls meist in der Satzung geregelt. Viele Stiftungen sehen mindestens eine jährliche Versammlung des Vorstandes oder des Kuratoriums vor, dies ist aber nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

Unterschied Generalversammlung und Mitgliederversammlung

Der Begriff Generalversammlung wird hauptsächlich bei Genossenschaften verwendet und bezeichnet das höchste Organ, in dem alle Mitglieder entscheidungsberechtigt sind. Hier werden grundlegende Beschlüsse gefasst, wie z. B. die Wahl des Vorstandes oder die Genehmigung des Jahresabschlusses.

Die Mitgliederversammlung ist ein allgemeiner Begriff und findet sich beispielsweise bei Vereinen, Stiftungen (mit Mitgliedern) oder anderen Körperschaften. Inhaltlich sind die Funktionen ähnlich, jedoch ist die Generalversammlung spezifisch für Genossenschaften und hat eine besondere rechtliche Bedeutung.

  • Genossenschaften: Generalversammlung = Mitgliederversammlung für alle Mitglieder mit besonderen Rechten und Pflichten.
  • Vereine/Stiftungen: Mitgliederversammlung = Organ aller Mitglieder, oft weniger Rechte als bei Genossenschaften.

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