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Kann die Genossenschaft Darlehen an Mitglieder vergeben?

Darlehen an Mitglieder – darf die Genossenschaft das?

Ja, eine Genossenschaft darf ihren Mitgliedern Darlehen gewähren – unter bestimmten Bedingungen und mit klarer Dokumentation.

Voraussetzungen und Konditionen

Das Darlehen muss fremdvergleichsüblich sein – also mit marktgerechtem Zinssatz.

  • Sicherheiten: Liegen keine Sicherheiten vor, sollte der Zinssatz höher sein.

  • Endfälligkeit: Zinsen und Tilgung können auch am Laufzeitende gezahlt werden (z. B. nach 10 oder 20 Jahren).

Beschluss und Vertrag

Wichtig:

  • Die Generalversammlung muss das Darlehen mehrheitlich beschließen.

  • Das betroffene Mitglied darf nicht mit abstimmen.

  • Ein vollständiger Darlehensvertrag ist Pflicht – inklusive Zweck, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten.

Wann Vorsicht geboten ist

Vergibt die Genossenschaft zu viele Darlehen, kann sie als bankenähnlich gelten.
Das wäre genehmigungspflichtig (BaFin!).
Richtwert:

  • Einzelne Darlehen an wenige Mitglieder → unproblematisch

  • Hunderte Darlehen an fast alle Mitglieder → unbedingt vorher prüfen lassen

Fazit

Mitgliederdarlehen sind erlaubt – solange sie verhältnismäßig bleiben und korrekt beschlossen, verzinst und dokumentiert sind.
Wer dauerhaft mit Mitgliederdarlehen arbeitet, sollte das Konzept rechtlich und steuerlich prüfen lassen.

 

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