Kann die Genossenschaft Darlehen an Mitglieder vergeben?
Darlehen an Mitglieder – darf die Genossenschaft das?
Ja, eine Genossenschaft darf ihren Mitgliedern Darlehen gewähren – unter bestimmten Bedingungen und mit klarer Dokumentation.
Voraussetzungen und Konditionen
Das Darlehen muss fremdvergleichsüblich sein – also mit marktgerechtem Zinssatz.
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Sicherheiten: Liegen keine Sicherheiten vor, sollte der Zinssatz höher sein.
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Endfälligkeit: Zinsen und Tilgung können auch am Laufzeitende gezahlt werden (z. B. nach 10 oder 20 Jahren).
Beschluss und Vertrag
Wichtig:
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Die Generalversammlung muss das Darlehen mehrheitlich beschließen.
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Das betroffene Mitglied darf nicht mit abstimmen.
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Ein vollständiger Darlehensvertrag ist Pflicht – inklusive Zweck, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten.
Wann Vorsicht geboten ist
Vergibt die Genossenschaft zu viele Darlehen, kann sie als bankenähnlich gelten.
Das wäre genehmigungspflichtig (BaFin!).
Richtwert:
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Einzelne Darlehen an wenige Mitglieder → unproblematisch
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Hunderte Darlehen an fast alle Mitglieder → unbedingt vorher prüfen lassen
Fazit
Mitgliederdarlehen sind erlaubt – solange sie verhältnismäßig bleiben und korrekt beschlossen, verzinst und dokumentiert sind.
Wer dauerhaft mit Mitgliederdarlehen arbeitet, sollte das Konzept rechtlich und steuerlich prüfen lassen.
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