Gründungskosten der Genossenschaft steuerlich absetzen
Haftungsausschluss
Dieser Mustertext dient ausschließlich als Vorlage und muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, wird empfohlen.
Bei der Gründung einer Genossenschaft entstehen verschiedene Kosten – beispielsweise für Beratung, Satzungserstellung, Gründungsprüfung, Registereintragung oder notarielle Tätigkeiten. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob und wie diese Gründungskosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Entscheidend ist unter anderem, wer die Kosten trägt, wann sie entstanden sind und ob sie betrieblich veranlasst sind.
Welche Gründungskosten können entstehen?
Typische Kosten im Zusammenhang mit einer Genossenschaftsgründung sind beispielsweise:
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Beratungskosten
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Kosten für die Erstellung und Prüfung der Satzung
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Gebühren des Prüfungsverbandes
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Notar- und Registerkosten
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Rechts- und Steuerberatungskosten
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Weitere unmittelbar mit der Gründung verbundene Aufwendungen
Die steuerliche Behandlung kann sich je nach Art der Aufwendung unterscheiden.
Können Kosten vor der Eintragung berücksichtigt werden?
Aufwendungen können bereits vor der eigentlichen Registereintragung entstehen. Ob diese später von der Genossenschaft übernommen und steuerlich berücksichtigt werden können, muss anhand der konkreten Gründungsphase und der jeweiligen Kosten geprüft werden.
Besonders wichtig ist eine eindeutige Zuordnung der Aufwendungen zur geplanten Genossenschaft.
Was sollte dokumentiert werden?
Für eine nachvollziehbare steuerliche Behandlung sollten insbesondere folgende Unterlagen vorhanden sein:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Gründungsunterlagen
- Verträge und Beratungsvereinbarungen
- Beschlüsse über die Übernahme von Gründungskosten
- Nachweise über den betrieblichen Zusammenhang
Auch die Satzung sollte darauf geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Übernahme von Gründungskosten geregelt werden sollte.
Warum sollte die steuerliche Behandlung geprüft werden?
Nicht jede Ausgabe rund um eine Gründung kann automatisch als sofort abzugsfähiger Aufwand behandelt werden. Die richtige Einordnung hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab.
Gerade bei höheren Gründungskosten empfiehlt sich daher eine steuerliche Prüfung vor der Verbuchung, damit Aufwendungen korrekt zugeordnet und mögliche steuerliche Vorteile genutzt werden.
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