Sachgründung Familienstiftung und Schenkungsteuer
Haftungsausschluss
Dieser Mustertext dient ausschließlich als Vorlage und muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, wird empfohlen.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung des Dokuments im konkreten Anwendungsfall wird nicht übernommen.
Sachgründung Familienstiftung und Schenkungsteuer
Vorwort: Gegenstand ist die schenkungsteuerliche Einordnung der Sachgründung (Erstausstattung) einer rechtsfähigen Familienstiftung. Im Fokus stehen die Bewertung der zugewendeten Vermögenswerte sowie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG möglich sind – insbesondere bei einer geplanten Teilzuordnung („Stock“ vs. freie Rücklage).
Kurzkontext:
- Ausgangslage: Sachgründung/Erstausstattung einer rechtsfähigen Familienstiftung; Prüfung der schenkungsteuerlichen Folgen inkl. möglicher Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG.
- Geplante Gestaltung: Erfassung z. B. von 150.000 EUR als „Stock der unentgeltlichen Übertragung“; Zuführung des Restwerts (z. B. Grundstück oder Betriebsvermögen) in die freie Rücklage.
Prüffragen:
- Ist die Aufteilung (Stock vs. freie Rücklage) schenkungsteuerlich anerkennungsfähig oder wird der Stiftung das gesamte zugeführte Vermögen zugerechnet (Bemessungsgrundlage = Gesamtwert)?
- Welche Bewertung ist für die einzelnen Vermögensbestandteile anzusetzen (§ 12 ErbStG i. V. m. BewG; Besonderheiten bei Betriebsvermögen/Grundstücken)?
- Unter welchen Voraussetzungen greifen Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG (Begünstigungsvermögen, Behaltensfristen, Lohnsummenregelung, ggf. Bedarfsprüfung)?
- Welche typischen Risiken/Fehlgestaltungen sind zu beachten (z. B. wirtschaftliche Zurechnung des Gesamtvermögens, verdeckte Zuwendung, Nachversteuerung bei Frist-/Lohnsummenverstößen)?
Hinweis: Die nachfolgende Darstellung ist als strukturierte Vorprüfung zu verstehen und ersetzt keine einzelfallbezogene steuerliche Beratung; maßgeblich sind insbesondere Satzung, Vermögensaufstellung und die konkrete Bewertungsgrundlage.
Strukturierte Vorprüfung: Sachgründung Familienstiftung und Schenkungsteuer
- Aufteilung „Stock“ vs. freie Rücklage – schenkungsteuerliche Anerkennung
Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Vermögen, das der Stiftung tatsächlich und wirtschaftlich zugeordnet wird. Eine Aufteilung in einen „Stock der unentgeltlichen Übertragung“ (z. B. 150.000 EUR) und einen weiteren Teil (z. B. Grundstück/Betriebsvermögen) in die freie Rücklage ist nicht anerkennungsfähig, sofern die Stiftung wirtschaftlich über das gesamte zugeführte Vermögen verfügen kann. Maßgeblich ist der Gesamtwert des zugeführten Vermögens, unabhängig von der bilanziellen oder satzungsmäßigen Zuordnung.
Die gesamte Erstausstattung gilt als schenkungsteuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage durch Rücklagenbildung ist nicht möglich, wenn die Stiftung das Vermögen tatsächlich erhält und nutzen kann.
- Bewertung der Vermögensbestandteile (§ 12 ErbStG i. V. m. BewG)
Die Bewertung erfolgt nach § 12 ErbStG in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz (BewG) zum gemeinen Wert (Marktwert) im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Für Grundstücke ist der Wert nach den Vorschriften des BewG zu ermitteln (insbesondere §§ 138 ff. BewG).
Betriebsvermögen wird ebenfalls zum gemeinen Wert bewertet; bei Mitunternehmeranteilen sind Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen einzubeziehen.
Die Bewertung ist unabhängig von der bilanziellen Darstellung (Stock/Rücklage), entscheidend ist die wirtschaftliche Zurechnung zur Stiftung.
- Voraussetzungen für Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG
Begünstigungen greifen, wenn begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG übertragen wird (z. B. Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften mit Mindestbeteiligung, bestimmte Grundstücke).
Die Regelverschonung (§ 13a ErbStG) und Optionsverschonung (auf Antrag) setzen u. a. die Einhaltung von Behaltensfristen (5 bzw. 7 Jahre) und ggf. Lohnsummenregelungen voraus.
Bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR ist die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG durchzuführen.
Die Begünstigung gilt nur für den Teil des Vermögens, der die Voraussetzungen erfüllt; nicht begünstigtes Vermögen wird regulär besteuert.
- Typische Risiken/Fehlgestaltungen
Wirtschaftliche Zurechnung: Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage umfasst das gesamte Vermögen, das der Stiftung tatsächlich zugeordnet wird. Eine künstliche Aufteilung zur Reduzierung der Steuer ist nicht anerkannt.
Verdeckte Zuwendung: Unklare oder verdeckte Übertragungen können zu steuerlichen Nachteilen führen, insbesondere wenn die Stiftung nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann.
Nachversteuerung: Bei Verstößen gegen Behaltensfristen oder Lohnsummenregelungen erfolgt eine Nachversteuerung des begünstigten Vermögens (Regelungen nach § 13a ErbStG).
Freibeträge: Die Steuerklasse und Freibeträge richten sich nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 ErbStG); bei späteren Zustiftungen gilt nur noch der Freibetrag von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Fazit:
Die Sachgründung einer Familienstiftung ist schenkungsteuerlich als Schenkung unter Lebenden zu behandeln; die Bemessungsgrundlage umfasst das gesamte zugeführte Vermögen, unabhängig von der bilanziellen Aufteilung (Stock/Rücklage).
Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG sind möglich, sofern die Voraussetzungen (Begünstigungsvermögen, Behaltensfristen, Lohnsummenregelung) erfüllt sind.
Typische Risiken bestehen in der wirtschaftlichen Zurechnung des Gesamtvermögens, verdeckten Zuwendungen und Nachversteuerung bei Verstößen gegen die Begünstigungsvorschriften.
pro-jekt24.de – gemeinsam, digital, zukunftssicher
