Wie kann ein bestehendes Einzelunternehmen möglichst steuerneutral
Haftungsausschluss
Dieser Mustertext dient ausschließlich als Vorlage und muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, wird empfohlen.
Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung des Dokuments im konkreten Anwendungsfall wird nicht übernommen.
Die Frage im Kontext:
(1) Ist eine „Abmeldung“/Einstellung des Einzelunternehmens mit anschließender Neugründung in der eG steuerlich regelmäßig als Betriebsaufgabe/Entnahme zu behandeln (Besteuerung stiller Reserven)?
(2) Wann droht eine (Schenkung-)Bewertung nach BewG/ErbStG (z. B. Ertragswert, Multiplikator 13,75) und in welchen Konstellationen wäre das überhaupt einschlägig? (3) Welche Buchwertfortführungstatbestände kommen in Betracht (UmwStG/UmwG), und welche Voraussetzungen müssen zwingend erfüllt sein?
(3) Lösungsweg Modell A – Ausgliederung/Einbringung in die eG**:** Ausgliederung des gesamten Betriebs gegen Gewährung von Genossenschaftsanteilen (ggf. mit Zwischenschritt e.K./OHG). Bitte alle steuerlichen Besonderheiten (u.a. Buchwertansatz, Gegenleistung, Sonderbetriebsvermögen, ggf. GrESt, Sperrfristen/§ 22 UmwStG).
(4) Lösungsweg Modell B – Zwischenschritt Kapital-/Personengesellschaft („Ketteneinbringung“): Überführung des Einzelunternehmens (z.B. in GmbH oder GmbH & Co. KG) und anschließend Übertragung der Beteiligung auf die eG (z.B. qualifizierter Anteilstausch). Bitte insbesondere: Ist ein Formwechsel aus dem Einzelunternehmen direkt möglich oder nur über Ausgliederung? Welche 7‑Jahres‑Sperrfristen/Nachversteuerungsrisiken bestehen?
(5) Lösungsweg Modell C – Betriebsverpachtung an die eG**:** Verpachtung des Betriebs(vermögens) an die eG (Betriebsverpachtung im Ganzen). Bitte steuerliche Behandlung beim Verpächter (Fortführung Betriebsvermögen vs. Aufgabeoption) und bei der eG sowie Einordnung als Zwischenlösung.
(6) Modell D – KG-Lösung mit Beteiligung der eG: Einbringung des Einzelunternehmens in eine (GmbH & Co.) KG und anschließende Übertragung der KG‑Anteile an die eG. Bitte steuerliche Folgen bei Schenkung vs. Verkauf (ESt/ErbSt, Begünstigungen nach §§ 13a/13b ErbStG, ggf. GrESt‑Themen, Sperrfristen).
(7) Lösungsweg Modell E – Minderheitsbeteiligung der eG: Struktur über eine KG, bei der die eG (nur) Minderheitsgesellschafterin wird: Ist die Übertragung von KG‑Anteilen an die eG ausschließlich als Schenkung möglich oder auch entgeltlich (Kaufpreis/Einlage)? Bitte jeweils mit Bewertungsansatz und steuerlicher Konsequenz.
Antworten und Übersicht zur steuerneutralen Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine Genossenschaft – und Bewertung der Lösungswege und vorab wichtiger Hinweis:
WICHTIGER HINWEIS: Bei der nachstehenden Übersicht gehen wir davon aus, dass keine Immobilien und Grundstücke zu berücksichtigen sind, da dann wegen der Grunderwerbssteuer die Alternative mit einem Share Deal zu prüfen ist:
- Direkte Übertragung / Abmeldung des Einzelunternehmens
Eine einfache Abmeldung des Einzelunternehmens und Neugründung der Genossenschaft führt regelmäßig zur steuerlichen Aufdeckung der stillen Reserven. Das Finanzamt würde die Übertragung als entgeltlichen Vorgang werten, sodass die stillen Reserven nach Bewertungsgesetz (BewG) aufgedeckt und ggf. als Schenkung nach den Überschüssen der letzten drei Jahre mit dem Faktor 13,75 bewertet werden könnten. Dies ist steuerlich nachteilig und nicht steuerneutral.
- Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine Genossenschaft (Zwischenschritt e.K. oder OHG)
Eine steuerneutrale Ausgliederung ist nur möglich, wenn das Einzelunternehmen als eingetragener Kaufmann (e.K.) geführt wird. Nach § 152 UmwG kann dann eine Ausgliederung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Steuerlich ist § 24 UmwStG einschlägig, sofern der Einbringende Mitunternehmer der Genossenschaft wird und das Betriebsvermögen zu Buchwerten angesetzt wird. Die Voraussetzungen müssen genau geprüft werden, insbesondere darf der Buchwert nicht überschritten werden und die Genossenschaft muss die Anteile als Gegenleistung gewähren.
Bei der Genossenschaft ist zu beachten, dass die Konzernklausel des § 6a GrEStG nur greift, wenn der Einbringende mindestens 95 % der Anteile an der Genossenschaft 5 Jahre vor und nach dem Vorgang hält.
Die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung gelten auch bei Genossenschaften, sodass Zuwendungen an Mitglieder außerhalb des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerlich problematisch sind.
- Formwechsel des Einzelunternehmens in eine GmbH und anschließende Ketteneinbringung
Ein Formwechsel des Einzelunternehmens in eine GmbH ist zivilrechtlich nicht direkt möglich, außer über die Ausgliederung eines e. K. Alternativ kann das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden (§ 24 UmwStG), anschließend kann ein qualifizierter Anteilstausch zur Genossenschaft erfolgen. Hierbei ist die 7-jährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG zu beachten: Werden die Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, kommt es zur anteiligen Besteuerung nach § 16 EStG.
Die steuerneutrale Einbringung ist möglich, sofern die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes erfüllt sind. Bei der Genossenschaft muss die Konzernklausel (§ 6a GrEStG) beachtet werden.
- Betriebsverpachtung an die Genossenschaft
Die Verpachtung des Einzelunternehmens an die Genossenschaft ist grundsätzlich möglich. Steuerlich bleibt das Betriebsvermögen beim Verpächter, es kommt zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven. Die Genossenschaft erhält lediglich das Nutzungsrecht, nicht das Eigentum am Betriebsvermögen. Eine spätere Übertragung des Betriebsvermögens kann dann ggf. steuerneutral erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Einbringung zu Buchwerten erfüllt sind.
- KG-Lösung: Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG, Übertragung der KG-Anteile an die Genossenschaft
Das Einzelunternehmen kann steuerneutral in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden (§ 24 UmwStG). Die KG-Anteile können anschließend an die Genossenschaft übertragen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung der KG-Anteile entweder im Wege der Schenkung oder des Verkaufs erfolgen kann.
Bei Schenkung sind die §§ 13a, 13b ErbStG zu beachten, insbesondere die Verschonungsregelungen und die Behaltensfristen. Bei Verkauf fällt ggf. Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Grunderwerbsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Verwandtschaft in gerader Linie) entfallen, ansonsten ist die Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG zu beachten.
Eine Minderheitsbeteiligung der Genossenschaft an der KG ist möglich, steuerlich ist die Übertragung der Anteile entweder als Schenkung (mit ErbStG-Begünstigung) oder als Verkauf zu behandeln. Die steuerlichen Folgen richten sich nach dem jeweiligen Übertragungsweg.
Zusammenfassung:
Die beschriebene Ketteneinbringung ist in der Praxis der gängigste und sicherste Weg, um ein Einzelunternehmen steuerneutral auf eine Genossenschaft zu übertragen, da sie die steuerlichen Sperrfristen und Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz berücksichtigt.
Ein direkter Formwechsel in eine Genossenschaft ist nicht möglich, da das Umwandlungsgesetz dies für Einzelunternehmen nicht vorsieht.
Die Alternative einer Betriebsverpachtung an die Genossenschaft ist zwar steuerneutral, führt aber nicht zur Übertragung des Eigentums am Betriebsvermögen.
Eine direkte Übertragung (Verkauf oder Schenkung) an die Genossenschaft würde zur Aufdeckung der stillen Reserven und ggf. zu Schenkungsteuer führen.
Die Einbringung in eine GmbH & Co. KG mit anschließender Übertragung der KG-Anteile an die Genossenschaft ist ebenfalls möglich, aber mit ähnlichen Sperrfristen und steuerlichen Anforderungen verbunden wie die Ketteneinbringung über die GmbH.
Fazit
Die Ketteneinbringung über die GmbH ist der steuerlich sicherste und in der Praxis bewährte Weg, um ein Einzelunternehmen steuerneutral auf eine Genossenschaft zu übertragen, sofern die siebenjährige Sperrfrist und der Antrag auf Buchwertfortführung beachtet wird.
Ein „besserer“ Weg im Sinne einer einfacheren oder steuerlich günstigeren Gestaltung ist nach aktueller Rechtslage nicht ersichtlich.
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