Ausschüttung im Kontext der Nennwertbarriere
Dieser Mustertext ist einzelfallbezogen anzupassen. Hierzu ist ggf. ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keinerlei Haftung, dass das jeweilige Dokument für Sie geeignet ist.
Ausschüttungen und Dividenden in einer Genossenschaft – steuerliche Behandlung im wichtigen Kontext zur Nennwertbarriere
Hier ist eine ausführliche Antwort zu den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Abläufen von Ausschüttungen und Dividendenzahlungen die im Kontext der Nennwertbarriere nach der Gewinnermittlung und Steuerzahlung in einer Genossenschaft ausgeschüttet werden.
Steuerung der Ausschüttung
Die Ausschüttung kann grundsätzlich gesellschaftsrechtlich über einen Beschluss so gesteuert werden, dass der Gewinn, bzw. der Gewinnvortrag aus Vorjahren anteilig an die Mitglieder ausgeschüttet wird, oder in die Rücklagen fließen. Die steuerliche Behandlung richtet sich dabei nach den Beteiligungsverhältnissen und den einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 8b KStG.
Wenn zum Beispiel die Familienstiftung 1.000 von 1.030 Anteilen hält, kann sie entsprechend an der Gewinnausschüttung partizipieren. Die Ausschüttung (z. B. 140.000 €) ist steuerpflichtig, wobei für die Familienstiftung die körperschaftsteuerliche Entlastung nach § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG greift. Das bedeutet, dass 95 % der Ausschüttung steuerfrei sind und lediglich 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe der Besteuerung unterliegen.
Ausschüttungsbeschluss und Rücklage
Die Genossenschaft kann auch beschließen, dass ein hoher Gewinn (z. B. 200.000 €) nicht ausgeschüttet, sondern im Unternehmen belassen und zur Auflösung bzw. Dotierung von Rücklagen oder zur Darlehensgewährung verwendet wird. Dies ist gesellschaftsrechtlich zulässig und entspricht der Möglichkeit, Gewinne zu thesaurieren, also in Rücklagen einzustellen oder als Gewinnvortrag auszuweisen. Ein solcher Beschluss kann durch die Generalversammlung gefasst werden. Die Gewinnverwendung kann dabei auch gespalten erfolgen, sodass z. B. nur bestimmte Gesellschafter eine Ausschüttung erhalten oder der Gewinn ganz oder teilweise in Rücklagen eingestellt wird. Für spätere Ausschüttungen aus diesen Rücklagen ist dann erneut ein Beschluss erforderlich. Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei sogenannten gespaltenen oder inkongruenten Gewinnverwendungen möglich und in der Praxis anerkannt.
Wichtige Einordnung der Ausschüttung zur Nennwertbarriere
Die Nennwertbarriere ist ein zentrales Prinzip für Genossenschaften, das den Rückzahlungsanspruch der Mitglieder auf die ursprünglich eingezahlte Summe – den Nennwert – begrenzt. Sie schützt das Vermögen der Genossenschaft und verhindert, dass Wertsteigerungen zu einer steuerlichen Belastung der Mitglieder führen oder das Genossenschaftskapital ungewollt abfließt. Die Satzung und das Bewertungsgesetz sind dabei maßgeblich und sichern diese Begrenzung ab.
Dividenden oder Ausschüttungen aus Genossenschaftsanteilen sind grundsätzlich möglich, unterliegen jedoch strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach dem Genossenschaftsgesetz dürfen Dividenden stets nur auf Basis eines festgestellten Jahresabschlusses beschlossen werden. Sie sind also abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Überschuss und nicht beliebig plan- oder vereinbar.
Ein häufiger Irrtum ist, dass regelmäßige Dividendenzahlungen die Nennwertbarriere unberührt lassen. Tatsächlich gefährden häufige oder hohe Ausschüttungen die steuerliche Anerkennung des Nennwerts: Werden Dividenden regelmäßig und öfter als alle drei bis fünf Jahre ausgeschüttet, kann das Finanzamt argumentieren, dass der Anteil einen höheren Wert als den Nennwert hat. Das würde den Vermögensschutz aushebeln und zu einer steuerlichen Neubewertung führen.
Risiken regelmäßiger Dividendenzahlungen
Regelmäßige Dividendenzahlungen – etwa jährlich oder quartalsweise – widersprechen dem Genossenschaftskonzept und können dazu führen, dass die Anteile steuerlich als wirtschaftliches Eigentum mit entsprechendem Marktwert gewertet werden. Das hätte erhebliche Konsequenzen für den Vermögensschutz und insbesondere für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, da dann nicht mehr der Nennwert, sondern ein höherer gemeiner Wert anzusetzen wäre. Zudem können solche Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert werden, was zu steuerlichen Nachteilen und rechtlichen Risiken führt.
Das Darlehensmodell als Alternative: Ablauf und Vorteile
Um Ausschüttungswünsche der Mitglieder mit der Nennwertbarriere zu vereinbaren, hat sich das Darlehensmodell bewährt. Dabei erhalten Mitglieder statt Dividenden monatlich ein Darlehen von der Genossenschaft. Nach Ablauf von fünf Jahren werden diese Darlehen mit einer dann zulässigen Ausschüttung (Dividende) verrechnet. Dieses Vorgehen sichert die Einhaltung der Nennwertbarriere und vermeidet eine laufende steuerliche Neubewertung der Anteile.
Das Darlehen muss zu fremdvergleichsüblichen Konditionen gewährt werden, das heißt, Zins und Rückzahlungsmodalitäten müssen einem marktüblichen Kredit entsprechen. Damit bleibt die Genossenschaft rechtlich und steuerlich auf der sicheren Seite.
Steuerliche Behandlung: Abgeltungssteuer und Pflichten der Genossenschaft
Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer, die aktuell 25 % beträgt, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Genossenschaft ist verpflichtet, die Abgeltungssteuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei dem Darlehensmodell werden die Zinsen auf das Darlehen ebenfalls steuerlich erfasst und müssen entsprechend versteuert werden. Die steuerliche Belastung bleibt so transparent und nachvollziehbar für alle Beteiligten.
Investierende Mitgliedschaft von Stiftungen: Besonderheiten und Risiken
Die Frage nach investierenden Mitgliedschaften von Stiftungen stellt sich häufig, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wunsch nach Vermögensschutz und steuerlicher Optimierung. Hier gilt: Eine Stiftung darf nicht Mitglied der Genossenschaft sein, wenn sie lediglich Kapital einbringen und daraus Erträge ziehen möchte. Die investierende Mitgliedschaft ist mit der Nennwertbarriere nicht vereinbar und widerspricht dem Genossenschaftsgedanken. Zudem sind Dividendenzahlungen an gemeinnützige Stiftungen rechtlich und steuerlich problematisch, da sie die Gemeinnützigkeit gefährden können.
Abschlagszahlungen und steuerliche Verluste: rechtliche Bewertung
Abschlagszahlungen auf künftige Gewinne sind laut Genossenschaftsrecht unzulässig und wären sogar strafbar. Sie verstoßen gegen das Prinzip, dass Ausschüttungen nur auf Basis eines festgestellten Jahresabschlusses beschlossen werden dürfen. Steuerliche Verluste dürfen nicht durch vorweggenommene Ausschüttungen oder verdeckte Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden. Kommt es dennoch zu verdeckten Gewinnausschüttungen, drohen steuerliche Nachforderungen und Sanktionen.
Gemeinnützigkeit und Dividendenausschüttungen
Dividendenausschüttungen sind somit für gemeinnützige Strukturen eher ungeeignet. Das Genossenschaftsgesetz schließt explizit aus, dass Dividenden im Voraus oder als vertraglich zugesicherte Vergütung vereinbart werden. Überschüsse dürfen ausschließlich nach Maßgabe des festgestellten Jahresabschlusses erfolgen. Die einzige zulässige Lösung für eine regelmäßige finanzielle Beteiligung von Mitgliedern ist das Darlehensmodell mit marktüblichen Konditionen.
Empfehlungen und Zusammenfassung zur Nennwertbarriere
Die Nennwertbarriere ist das zentrale Schutzinstrument für Genossenschaftsmitglieder und deren Vermögen. Ausschüttungen sollten höchstens alle fünf Jahre erfolgen, um eine steuerliche Neubewertung zu vermeiden. Regelmäßige Dividenden gefährden den Vermögensschutz und können zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Das Darlehensmodell bietet eine rechtssichere Alternative, solange die Konditionen marktüblich sind und die Rückführung mit einer zulässigen Ausschüttung erfolgt. Investierende Mitgliedschaften von Stiftungen sind nicht zulässig, Abschlagszahlungen sind illegal. Für gemeinnützige Genossenschaften sind Dividendenausschüttungen ohnehin ausgeschlossen. Bei der Gestaltung von Ausschüttungen und Mitgliedschaften empfiehlt sich stets eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung und Beratung.
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