Zweckreisen in der Genossenschaft – was wirklich geht
Zweckreisen in der Genossenschaft – was wirklich geht
Was heißt eigentlich „Zweckreise“?
In der Genossenschaft geht es nicht um Gewinn, sondern um Förderung. Eine Reise ist daher nur dann eine „Zweckreise“, wenn sie dem Förderzweck dient und die Satzung, Beschlüsse und Mitgliedsrechte dies zulassen.
Geschäftsreise vs. Zweckreise
Mitglieder sind keine Angestellten – sie können also keine Geschäftsreise im klassischen Sinne antreten, außer sie handeln im Auftrag der Genossenschaft.
Der einfachere Weg: gemeinschaftlicher Wareneinkauf
Reisen (auch mit Dienstleistungsanteil) können über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf abgewickelt werden.
Wichtig dabei:
- Satzung muss das zulassen
- Mitglieder müssen zustimmen
- Generalversammlung und Vorstandsbeschluss sind erforderlich
Was nicht geht
Essen, Getränke oder private Ausgaben während der Reise sind nicht absetzbar – sie fallen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot, wie bei einer GmbH auch.
Mitglied ≠ Mitarbeiter
Ein Mitglied ist Gesellschafter, kein Arbeitnehmer. Erhält ein Mitglied Vergünstigungen außerhalb des Förderzwecks, kann das als geldwerter Vorteil gelten.
Fazit
Zweckreisen sind möglich – aber selten nötig.
In der Praxis ist der gemeinschaftliche Einkauf meist der sichere und einfache Weg, um Reisen oder Dienstleistungen für Mitglieder korrekt und steuerkonform abzubilden.
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