Wie bekomme ich Werte wieder aus der Genossenschaft raus?
Werte wieder aus der Genossenschaft entnehmen – geht das?
Viele Kunden fragen sich:
Wenn Werte – etwa Immobilien – einmal in die Genossenschaft eingebracht wurden,
kann man sie später auch wieder herausnehmen?
Die Antwort: Ja, das ist möglich. Hier erfahren Sie, wie.
Immobilien in die Genossenschaft – und wieder heraus
Wie bereits in früheren Beiträgen beschrieben, erfolgt die Einbringung von Immobilien meist über einen Minderwertverkauf:
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Die Immobilie wird mit 10 % Kaufpreis (z. B. als Verkäuferdarlehen) übertragen.
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Die restlichen 90 % werden als Kapitalrücklage gebucht.
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In der Bilanz steht die Immobilie jedoch mit 100 % des Wertes – Abschreibungen erfolgen also auf den vollen Betrag.
Und was, wenn Sie die Immobilie später zurückhaben möchten?
Das ist grundsätzlich möglich – Sie können wählen, ob Sie die Immobilie selbst oder lieber Geld zurückerhalten möchten.
Immobilie wieder „zurückholen“
Wenn Sie Ihre Immobilie zurücknehmen möchten, ist das relativ unkompliziert.
Bereits bei der Einbringung werden von uns Dokumente vorbereitet,
die eine Rückübertragung zu den gleichen Konditionen ermöglichen,
unter denen die Immobilie eingebracht wurde.
Wichtig:
Ein möglicher Wertzuwachs muss selbstverständlich versteuert werden.
Geld statt Immobilie
Alternativ kann die Genossenschaft die gebildete Kapitalrücklage ausschütten – natürlich an alle Mitglieder.
Wenn Sie jedoch den größten Anteil an der Genossenschaft halten,
z. B. 100 Anteile im Vergleich zu fünf weiteren Mitgliedern mit je einem Anteil,
erhalten Sie entsprechend ca. 95 % der Ausschüttung.
Der Clou:
Diese Ausschüttung ist in diesem Fall steuerfrei.
Verdeckte Einlagen
Bei der Einbringung von Immobilien oder anderen Werten entstehen oft verdeckte Einlagen.
Diese können Sie später wahlweise in Form des Werts selbst oder als Ausschüttung zurückholen.
Das gilt nicht nur für Immobilien,
sondern auch für eingebrachte Darlehen, Unternehmen oder sonstige Vermögenswerte.
Fazit
Werte, die in die Genossenschaft eingebracht werden, sind nicht verloren.
Sie können diese später – steuerlich sauber – wieder entnehmen oder ausschütten lassen.
👉 Tipp: Planen Sie diesen Schritt bereits vor oder während der Gründung,
um die optimale steuerliche und rechtliche Gestaltung sicherzustellen.
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