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Urlaubsreisen als genossenschaftliche Förderung?

Urlaubsreisen als Mitgliederförderung – geht das wirklich?

Sommerzeit ist Reisezeit – und viele fragen sich, ob Urlaubsreisen über die Genossenschaft gefördert oder subventioniert werden können.
Kurz gesagt: Ja, das ist möglich – mit der richtigen Struktur.

Voraussetzungen für eine Reise-Förderung

Damit eine Reise als Mitgliederförderung gilt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • In Zweck und Gegenstand der Satzung muss der gemeinschaftliche Einkauf von Reisen oder Dienstleistungen stehen.

  • Die Generalversammlung beschließt den gemeinschaftlichen Einkauf.

  • Der Vorstand beschließt die konkrete Reise, Kosten und Subvention.

  • Alle Mitglieder werden gefragt, ob sie teilnehmen möchten.

Es gibt sogar Genossenschaften, die sich ausschließlich auf Reisen spezialisiert haben – das Modell funktioniert also.

Welche Kosten sind förderfähig?
  • Unterkunft, An- und Abreise dürfen subventioniert werden.

  • Verpflegung ist steuerlich nicht absetzbar und muss herausgerechnet werden.

  • Die Mitgliederbeteiligung kann ab 1 € (zzgl. MwSt.) festgelegt werden.
    Beispiel: Reise im Wert von 1.000 € → Mitglied zahlt 1 € + 200 € USt. = 201 €.

Subvention nur aus Überschüssen

Das Fördergeld darf nur aus erwirtschafteten Überschüssen stammen – nicht aus Darlehen oder Krediten.
Die Genossenschaft darf also nicht ins Minus gehen.
Der Überschuss wird in Form einer Rückvergütung oder Förderung an die Mitglieder weitergegeben.

Fazit

Eine subventionierte Urlaubsreise ist zulässig, wenn sie in den Förderzweck passt, korrekt beschlossen und dokumentiert wird.
Damit eröffnen sich vielfältige Möglichkeiten, wie Genossenschaften Mitglieder praktisch und erlebbar fördern können.

 

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