Steuerbefreiung oder – kürzung bei Genossenschaft
Steuerbefreiung und Gewerbesteuerkürzung in der Genossenschaft
Kann eine Genossenschaft steuerbefreit werden oder von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung profitieren?
Ja – aber nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Steuerbefreiung bei Baugenossenschaften
Wohnungs- und landwirtschaftliche Genossenschaften können steuerbefreit sein.
Bei Baugenossenschaften gilt:
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Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuer ist möglich,
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wenn ordentliche Mitglieder die Wohnungen mieten,
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und maximal 10 % schädliches Geschäft betrieben wird (z. B. gewerbliche Vermietung).
Investierende oder „solidarische“ Mitglieder sind nicht begünstigt – sie dürfen keine Wohnungen mieten oder von Förderungen profitieren.
Beispiel aus der Praxis
Vermietet eine Genossenschaft ein Haus mit 10 Wohnungen ausschließlich an ordentliche Mitglieder, kann sie beim Finanzamt die Steuerbefreiung beantragen.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Diese Kürzung funktioniert nur, wenn der Satzungszweck ausschließlich Wohnungsvermietung ist.
Dann entfällt jedoch jede andere Tätigkeit – keine Förderung, kein gemeinschaftlicher Einkauf.
In gemischten Genossenschaften mit Förderzweck ist die Kürzung ausgeschlossen.
Umwege und Hintertüren
Versuche, die Regelung über neue Mitgliedsformen zu umgehen („solidarische Mitglieder“), sind rechtlich nicht haltbar.
Die Steuerbefreiung greift nur für ordentliche Mitglieder und ggf. in Tochtergesellschaften (z. B. reine Vermietungs-GmbH unter der Genossenschaft).
Fazit
Steuerbefreiung ist möglich – aber nur bei klar abgegrenztem Zweck und korrekter Mitgliederstruktur.
In den meisten Fällen lohnt sich die Gestaltung über Tochterunternehmen, um steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen.
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