Mitgliederküche und Lebensmittel in der betrieblichen Sphäre der Genossenschaft?
Mitgliederküche und Lebensmittel in der betrieblichen Sphäre der Genossenschaft
Darf eine Genossenschaft ihren Mitgliedern Lebensmittel bereitstellen oder gemeinsam kochen?
Kurz gesagt: ja – aber unter klaren Bedingungen.
Gemeinschaftlich kochen – aber rechtlich sauber
Eine sogenannte Mitgliederküche kann Teil des genossenschaftlichen Betriebs sein, wenn sie dem Satzungszweck dient.
Beispiel: Eine Energie-, Wohn- oder Versorgungsgenossenschaft, die nachhaltiges Wirtschaften oder gemeinschaftliche Lebensformen fördert, darf auch den Einkauf, die Verarbeitung und Verteilung von Lebensmitteln organisieren. Wichtig ist: Es muss betrieblicher Nutzen bestehen – etwa gemeinsames Wirtschaften oder Kostenteilung, nicht bloß private Geselligkeit.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Förderung?
Ob die Mitgliederküche als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als reine Mitgliederförderung gilt, hängt von Organisation und Abrechnung ab:
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Werden Lebensmittel zum Selbstkostenpreis an Mitglieder ausgegeben, spricht vieles für eine Fördermaßnahme.
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Gibt es Verkauf an Dritte oder Gewinnerzielung, entsteht ein steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb.
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Der Betrieb sollte klar getrennt buchhalterisch erfasst werden, um spätere Konflikte mit Finanzamt oder Genossenschaftsverband zu vermeiden.
Aufzeichnung und Hygienevorschriften
Auch in der Genossenschaft gelten Lebensmittel- und Hygieneregeln. Wer regelmäßig Speisen anbietet oder verarbeitet, braucht klare Zuständigkeiten, ggf. Schulungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz und nachvollziehbare Dokumentation. Das schützt Mitglieder und Organisation gleichermaßen.
Fazit
Eine Mitgliederküche kann gelebte Genossenschaftskultur sein – gemeinsames Wirtschaften, Teilen und Nachhaltigkeit.
Doch ohne klare Satzungsgrundlage, Buchführung und Hygienekonzept droht schnell der Verlust der steuerlichen Privilegien.
Tipp: Vor Umsetzung rechtliche und steuerliche Beratung einholen – so bleibt der Genuss im rechtssicheren Rahmen.
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