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Bootsführerschein & Genossenschaft – Was ist erlaubt?

Bootsführerschein & Genossenschaft – Was ist erlaubt?

In einer Genossenschaft können viele Kosten im Rahmen des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs und der Mitgliederförderung übernommen werden.
Doch nicht alles ist zulässig – etwa persönliche Ausgaben wie ein Führerschein.
Hier erfahren Sie, wann Kosten übernommen werden dürfen und wann nicht.

Kernaussagen im Überblick
  • Mehrstufiges Entscheidungssystem
  • Boot als Luxusgut in der Genossenschaft?
  • Fazit
Mehrstufiges Entscheidungssystem

Um zu prüfen, ob die Genossenschaft Kosten übernehmen darf, dient ein dreistufiges Entscheidungssystem:

  1. Gemeinschaftlicher Wareneinkauf?
    Ein Führerschein ist personengebunden und kann nicht gemeinschaftlich genutzt oder mehrfach abgerechnet werden.
  2. Einrichtungen und Gegenstände der Genossenschaft?
    Führerscheine sind keine Gegenstände. Fahrzeuge oder Boote hingegen schon und können gemeinschaftlich genutzt werden.
  3. Regelung wie bei Körperschaften (z. B. GmbH)?
    Wenn das Mitglied gleichzeitig Mitarbeiter ist, können spezielle Führerscheine (z. B. Boots- oder LKW-Führerschein) übernommen werden –
    sofern sie einem geschäftlichen Zweck dienen, etwa der Vercharterung eines Boots.
Boot als Luxusgut in der Genossenschaft?

Boote gelten steuerlich als Luxusgüter und dürfen nur dann angesetzt werden, wenn sie wirtschaftlich genutzt werden – also einen Überschuss erzielen. Wird das Boot beispielsweise verchartert, müssen alle anfallenden Kosten, inklusive der Mitarbeiterkosten für Betrieb oder Transport, über diese Einnahmen abgedeckt sein.

Fazit

Führerscheinkosten können nur dann von der Genossenschaft übernommen werden, wenn sie betrieblich notwendig sind und der Inhaber zugleich Mitarbeiter ist. Ein Bootsführerschein ist also absetzbar, wenn das Boot geschäftlich genutzt wird (z. B. zur Vercharterung).

Wir empfehlen, diese Fälle stets gemeinsam mit einem Steuerberater zu prüfen – das spart Risiken und sichert die Vorteile Ihrer Genossenschaft.

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