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Beurteilung Betriebsaufspaltung bei Ehegatten

Dieser Mustertext ist einzelfallbezogen anzupassen. Hierzu ist ggf. ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keinerlei Haftung, dass das jeweilige Dokument für Sie geeignet ist und wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

Für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung sind zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: die sachliche und die personelle Verflechtung. Die sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn das Betriebsgrundstück z.B. im Eigentum der Ehefrau eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH, z.B. des Ehemanns darstellt und an diese überlassen wird. Derartige Konstellationen sind häufig anzutreffen.

Personelle Verflechtung und Personengruppentheorie

Die personelle Verflechtung setzt voraus, dass eine Person oder eine Personengruppe sowohl das Besitzunternehmen (hier: Beispiel Ehefrau als Eigentümerin/Vermieterin) als auch das Betriebsunternehmen (hier: GmbH des Ehemanns) in der Weise beherrscht, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. Die Personengruppentheorie besagt, dass auch mehrere Personen gemeinsam diese Beherrschung ausüben können, sofern sie in beiden Unternehmen maßgeblichen Einfluss haben und ein Gleichklang der Interessen besteht.

Getrennte Eigentumsverhältnisse bei Ehegatten

Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau alleinige Eigentümerin des Grundstücks und vermietet dieses an die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann ist. Es besteht somit keine Überschneidung der Beteiligungsverhältnisse zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung reicht die bloße Ehe und ein konfliktfreies Zusammenwirken nicht aus, um eine personelle Verflechtung im Sinne der Personengruppentheorie anzunehmen. Es müssen zusätzliche, über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende Beweisanzeichen für gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen vorliegen, damit die Stimmrechte zusammengefasst werden können.

Keine Betriebsaufspaltung bei reiner Trennung der Eigentumsverhältnisse

Sind – wie im geschilderten Fall – die Ehefrau alleinige Eigentümerin des Grundstücks und der Ehemann alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, fehlt es an einer personellen Verflechtung. Die Personengruppentheorie greift nicht, da keine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Zusammenrechnung der Stimmrechte der Ehegatten ist nach BFH ausdrücklich ausgeschlossen, solange keine besonderen Beweisanzeichen für eine über die Ehe hinausgehende Zweck- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Die bloße Tatsache, dass beide verheiratet sind, reicht nicht aus

Fazit

In der geschilderten Konstellation liegt keine Betriebsaufspaltung vor, da es an der personellen Verflechtung fehlt. Die Personengruppentheorie ist nicht anwendbar, wenn die Ehegatten jeweils nur eines der beiden Unternehmen beherrschen und keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten.


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