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Infos zum Berechnungstool

Mit unserem praktischen Excel-Tool ermitteln Sie schnell und sicher die korrekte Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage.

  • Klare Berechnung der Umsatzsteuer bei Mitgliederförderung
  • Einfache Bedienung – sofort einsatzbereit
  • Zuverlässiges Hilfsmittel für Ihre Steuerabrechnung

*Umsatzsteuer (Mindestbemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen)

Zunächst einmal gibt es keine rechtsformspezifischen Besonderheiten für die Genossenschaft.

Allerdings ist die Mindestbemessungsrundlage zu beachten, § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.

Werden Leistungen verbilligt an ein Mitglied oder Dritte abgegeben, dann ist (nur) umsatzsteuerlich die Mindestbemessungsgrundlage (das marktübliche Entgelt) anzusetzen.

Die Verbilligung einer Leistung für ein Mitglied im Fördergeschäftsbetrieb wird insoweit umsatzsteuerlich nicht nachvollzogen.

Die Mindestbemessungsgrundlage gilt auch in umgekehrter Richtung, also bei verbilligten Lieferungen und Leistungen des Mitglieds an die Genossenschaft. Dieser Fall tritt aber in der Praxis eher selten auf.

Das bedeutet: Überlassungen (Vermietung/Verpachtung/Leasing)

Bei der entgeltlichen Überlassung (Vermietung/Verpachtung/Leasing) von Gegenständen der Genossenschaft sind die Ausgaben anzusetzen, soweit sie ganz oder teilweise bei der Genossenschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Bei unentgeltlichen Überlassungen sind die Ausgaben anzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ausgaben zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Ermittlung der Ausgaben (Basis für Mindestbemessungsgrundlage)

  1. Zu den Ausgaben gehören in erster Linie die Aufwendungen für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des verwendeten Gegenstandes. 2. Tatsächlich angefallene Finanzierungskosten sind Teil der Ausgaben, sind jedoch im Regelfall wegen der insoweit fehlenden
    Vorsteuerabzugsberechtigung (Umsatzsteuerbefreiung) auszuscheiden.
  2. Zu den Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern Anschaffungs oder Herstellungskosten mindestens
    500 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) betragen, sind sie gleichmäßig auf 5 Jahre bzw. 10 Jahre bei Immobilien zu verteilen.
  3. Nicht zu den Ausgaben gehören die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge.

Hinweis Berichtigungszeitraum und Geringfügigkeitsgrenze:

Ist der Berichtigungszeitraum (5 Jahre bzw. 10 Jahre bei Immobilien) abgelaufen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr zu berücksichtigen, selbst wenn der Gegenstand noch weiter abgeschrieben wird.

Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 500 €, sind diese nicht auf den Berichtigungszeitraum zu verteilen, sondern insgesamt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu berücksichtigen.

Vereinfachungsregel PKW = 1 %-Regelung minus 20%

Für die praktisch wichtige Kfz-Nutzung kann die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage u.E. in Anlehnung an die ertragsteuerliche 1 %-Regelung (§ 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG) oder die Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Dabei wird bei der 1 %-Regelung zur Berücksichtigung fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bei bestimmten Aufwendungen, z.B. Kfz-Steuer und Versicherung, eine pauschale Kürzung um 20 % zugelassen. Lieferungen (Verkauf, Übereignung) Einkaufspreis des Gegenstandes zuzüglich Nebenkosten (ohne Vorsteuer) oder – wenn der Gegenstand nicht käuflich erworben wurde – der Einkaufspreis vergleichbarer Gegenstände (fiktiver Einkaufspreis) und subsidiär die Selbstkosten (ohne Vorsteuer), jeweils nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Lieferung oder Entnahme (ggf. abzüglich Abschreibung, um den Wertverlust zu berücksichtigen).

Formulierung in Verträgen und Beschlüssen

Formulierung in Verträgen In Beschlüssen und Verträgen sollte die Formulierung gewählt werden:

„Betrag XY € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“

Rechnungsausweis

In Rechnung und Beschluss würde dann folgendes ausgewiesen:

Beispiel Rechnungsbetrag netto:  50,- €

Mindestbemessungsgrundlage: 100,- € USt.

Mindestbemessungsgrundlage: 19,- €                            19,- €

Rechnungsbetrag brutto:  69,- €

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Kürzung der Mindestbemessungsgrundlage

An dieser Stelle möchten wir Sie auf umsatzsteuerliche Besonderheiten bei der eventuellen Kürzung der
Mindestbemessungsgrundlage (Privatanteil) hinweisen.

Prinzipiell gilt folgendes:

Die Vermietung an dritte Personen für deren ausschließlich private Nutzung führt umsatzsteuerlich
(ohne Nachweis) zu einer 100%igen privaten bzw. betriebsfremden Nutzung auf Seiten der Genossenschaft.

Dies bedeutet, dass das Finanzamt jegliche Kürzungen ablehnt und nachgelagert die
Mindestbemessungsgrundlage zu 100% (also ungekürzt) rückwirkend berechnet und belasten wird.


Beispiel:

Anschaffung eines PKW über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf für 30.000 € netto.
Die Genossenschaft vermietet das Fahrzeug an ein Mitglied mit 1 € monatlichem Entgelt
im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebes.
Dem Mitglied werden nur 50 % der Mindestbemessungsgrundlage (Privatanteil) berechnet.

Berechnung:
Nutzungsentgelt: 1,00 €
MBG: 30.000 € / 60 Monate × 50 % × 19 % MwSt = 47,50 €
Summe: 48,50 € brutto monatliche Berechnung an das Mitglied mit nur 50 % Ansatz der MBG.

Finanzamtliche Bewertung:
Das Finanzamt wird in diesem Fall (ohne Nachweis) keine Kürzung der MBG auf 50 % akzeptieren
und rückwirkend 95 € USt berechnen (MBG 30.000 € / 60 Monate × 19 % MwSt).


Hinweis:
Möchten Sie eine Kürzung der Mindestbemessungsgrundlage entsprechend geltend machen,
so sollte dies absolut plausibel und nachweisbar dem Finanzamt gegenüber darstellbar sein.
Wir bitten Sie daher, ggf. Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.

Zweckreise (Geschäftsreise)

Bei sogenannten Geschäftsreisen empfehlen wir, einen pauschalen Privatanteil von mindestens 15 % anzusetzen.
Natürlich steht es Ihnen frei, diesen Anteil individuell höher zu wählen.

Beispiel: 4 Mitglieder reisen aufgrund einer Geschäftsreise.

  • Gesamtkosten: 2.000 € brutto
  • Privatanteil (15 %): 300 € brutto

➡️ Privatanteil pro Mitglied: 75 € brutto Dieser Betrag sollte jedem Mitglied separat in Rechnung gestellt werden.

Hinweis:
Eine Mindestbemessungsgrundlage ist bei Geschäftsreisen nicht zu berechnen.
Der Anlass der Reise liegt im Geschäftsbetrieb und hat keinen Fördercharakter gegenüber den Mitgliedern.

Gemeinschaftlicher Wareneinkauf (Reise im Förderbereich)

Im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs dürfen die Nutzungskosten mit mindestens 1 € netto pro Mitglied angesetzt werden.
Höhere Nutzungskosten können nach eigenem Ermessen berechnet werden.

Empfehlung: Eine Mischnutzung (z. B. teils Zweckreise, teils Privatreise) sollte vermieden werden.

Beispiel: 4 Mitglieder beteiligen sich jeweils mit 25 % Privatanteil (= 100 % Privatnutzung).

Berechnung:

  • Nutzungsentgelt: 1 € netto
  • Umsatzsteuer: 79,83 € (25 % von 319,33 € USt aus 2.000 € Gesamtkosten)
  • Summe je Mitglied: 80,83 € brutto

➡️ Bitte auch hier eine separate Rechnung pro Mitglied erstellen.

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