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Anteilstausch und Einbringung von Immobilien und Unternehmungen

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Punkte zur Einbringung von Immobilien und Unternehmungen in eine Genossenschaft.

1. Minderjährige Mitglieder bei der Immobilien-Einbringung

Bei der Übertragung von Immobilien auf eine Genossenschaft ist zu beachten, dass keine minderjährigen Personen als Mitglieder in der Genossenschaft beteiligt sein dürfen. Dies betrifft sowohl die Einbringung selbst als auch den Anteilstausch. Minderjährige Kinder müssen für diesen Vorgang vorübergehend aus der Genossenschaft ausscheiden. Es empfiehlt sich, die Gründung der Genossenschaft zunächst ohne die Kinder durchzuführen. Nach der erfolgreichen Einbringung der Immobilie können die Kinder wieder als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Ablaufempfehlung für Mandanten

Für Mandanten empfiehlt sich folgender Ablauf:

  1. Gründung der Genossenschaft ohne minderjährige Kinder.
  2. Unmittelbar nach der Gründung erfolgt die Einbringung der Immobilie in die Genossenschaft.
  3. Anschließend können die minderjährigen Kinder wieder als Mitglieder aufgenommen werden.
3. Notariell beglaubigtes Protokoll der Generalversammlung

Für die Einbringung von Immobilien ist es erforderlich, dass das Protokoll der Generalversammlung, in dem der Bevollmächtigte gewählt wurde, notariell beglaubigt vorliegt. Dieses Dokument ist eine wichtige rechtliche Voraussetzung und muss im Rahmen der Einbringung vorgelegt werden.

4. Einbringung gemeinsamer Vermögenswerte durch Vorstand und Bevollmächtigten

Sollten Vorstand und Bevollmächtigter gemeinsam einen Vermögenswert in die Genossenschaft einbringen wollen, ist zu beachten, dass der Bevollmächtigte für die Dauer der Einbringung ausgetauscht werden muss. Dies dient der Vermeidung eines sogenannten Insichgeschäfts und entspricht den rechtlichen Vorgaben für Genossenschaften.

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