Formen und Fristen von Einladungen
Haftungsausschluss
Dieser Mustertext ist einzelfallbezogen anzupassen. Hierzu ist ggf. ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keinerlei Haftung, dass das jeweilige Dokument für Sie geeignet ist.
Einladungsfristen für Versammlungen
Die Einladungsfristen für Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sind in Deutschland gesetzlich geregelt, können aber durch die jeweilige Satzung der Genossenschaft oder Stiftung konkretisiert werden. Laut Genossenschaftsgesetz (§ 46 GenG) beträgt die gesetzliche Einladungsfrist für die Generalversammlung mindestens zwei Wochen. Die Einladung muss den Mitgliedern entweder schriftlich oder elektronisch zugestellt werden und die Tagesordnung enthalten.
Bei Stiftungen gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, da Stiftungen unter das jeweilige Landesstiftungsrecht fallen. In der Praxis orientieren sich viele Stiftungen an ähnlichen Fristen wie Genossenschaften. Die genaue Frist ist jedoch in der Stiftungssatzung festgelegt und sollte dort nachgelesen werden.
Zusätzliche Hinweise:
Die Satzung kann längere oder kürzere Fristen bestimmen, solange sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.
Eine Verkürzung der Frist ist nur bei dringlichen Angelegenheiten und mit entsprechender Begründung möglich.
