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Gestaltungsmissbrauch, Gewerblichkeit und IAB bei Vermietungs-GbR

Dieser Mustertext ist einzelfallbezogen anzupassen. Hierzu ist ggf. ein Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keinerlei Haftung, dass das jeweilige Dokument für Sie geeignet ist und wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen.

Was ist im Contex mit einem IAB ( Investitionsabzugsbetrag) ggf. zu tun um dem Finanzamt gegenüber Nachweise zu führen dass wir uns mit einer Vermietungs GbR nicht nur in der privaten Vermögensverwaltung bewegen. Ist es z.B. ok wenn die GbR gegen Rechnungsstellung zusätzliche Bürodienstleistungen ausübt .

Was ist wenn die Bürodienstleistungen für andere Unternehmen durchgeführt wird, die ebenfalls dem Gesellschafter der GbR zugeordnet werden.

Nachweis der Gewerblichkeit

Die Gründung einer GbR, die ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter vermietet und dabei keine gewerblichen Sonderleistungen oder eine unternehmerische Organisation aufweist, kann von der Finanzverwaltung als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden, wenn der alleinige Zweck darin besteht, steuerliche Vorteile (z. B. IAB) zu generieren, ohne dass tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG setzt voraus, dass ein (künftiger) Betrieb gewerbliche Einkünfte erzielt. Die bloße Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter stellt jedoch regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen, sofern keine besonderen gewerblichen Merkmale (wie unternehmerische Organisation, Sonderleistungen) vorliegen.

Was ist eine tatsächliche, nach außen erkennbare gewerbliche Struktur und Leistung, damit die Rückgängigmachung des IAB durch das Finanzamt vermieden wird. Auch bezogen auf den Gestaltungsmissbrauch?
1. Nachweis der Gewerblichkeit – Anforderungen und Maßnahmen

Die bloße Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Kfz, Wohnmobile, Photovoltaikanlagen) stellt grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern ist regelmäßig der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Erst wenn nach außen erkennbare Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit ein gewerbliches Gepräge geben, wird die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten. Solche Umstände sind insbesondere:

Eine unternehmerische Organisation, die über das übliche Maß der Vermögensverwaltung hinausgeht (z. B. eigenes Büro, Personal, strukturierte Abläufe, Werbung, eigene Website, feste Geschäftszeiten, Buchhaltung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung etc.)

Erbringung ins Gewicht fallender Sonderleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung (z. B. Betankung, Reparatur- und Wartungsdienste, Reinigungsdienstleistungen, Bereitstellung von Zubehör, Hol- und Bringservice, Notfallservice, Beratung und Einweisung der Mieter, Versicherungslösungen etc.)

Vermietung in erheblichem Umfang (z. B. mehrere Fahrzeuge, hohe Umschlagshäufigkeit, wechselnde Mieter, professionelle Vermarktung)

Einheitliches Geschäftskonzept, das über die reine Gebrauchsüberlassung hinausgeht (z. B. An- und Verkauf der Wirtschaftsgüter im Rahmen eines Gesamtkonzepts)

  1. Zusatzleistungen, zum Beispiel Bürodienstleistungen als gewerbliche Tätigkeit

Die Aufnahme weiterer zusätzlicher gewerblicher Tätigkeiten, wie z. B. Bürodienstleistungen gegen gesonderte Rechnungsstellung, kann dazu führen, dass die GbR insgesamt als gewerblich tätig eingestuft wird, sofern diese Tätigkeiten nach außen erkennbar und in nicht nur untergeordneter Weise ausgeübt werden. Dies gilt auch, wenn die Bürodienstleistungen für andere Unternehmen erbracht werden, die dem Gesellschafterkreis zuzuordnen sind. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und nach außen dokumentiert wird (z. B. durch Verträge, Rechnungen, Buchführung, Werbung).

Die gewerbliche Prägung kann sich auch daraus ergeben, dass die GbR neben der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter weitere gewerbliche Tätigkeiten in nicht unwesentlichem Umfang ausübt (sog. gemischte Tätigkeit). Die gewerbliche Tätigkeit muss dabei jedoch mehr als nur eine untergeordnete Bedeutung haben und darf nicht lediglich vorgeschoben sein, um steuerliche Vorteile zu erlangen .

3. Weitere Maßnahmen zur Nachweisführung und Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch

Die GbR sollte eine nach außen erkennbare, auf Dauer angelegte und nachhaltige Geschäftstätigkeit entfalten, die sich in einer entsprechenden Organisation, Werbung, Personal, Geschäftsausstattung und Serviceleistungen widerspiegelt.

Die gewerbliche Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden und darf nicht nur zum Schein bestehen. Die Finanzverwaltung prüft, ob die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich im Vordergrund steht oder ob lediglich steuerliche Vorteile (z. B. IAB) angestrebt werden.

Die Erbringung von Sonderleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung (z. B. Wartung, Reinigung, Hol- und Bringservice, Notfallservice) sollte dokumentiert und nachgewiesen werden (z. B. durch Leistungsbeschreibungen, Rechnungen, Verträge mit Kunden).

Die GbR sollte eine professionelle Außendarstellung pflegen (z. B. Website, Geschäftspapiere, Werbung, Teilnahme an Messen oder Online-Plattformen).

Die Tätigkeit sollte nicht ausschließlich auf die Vermietung an verbundene Unternehmen oder Gesellschafter beschränkt sein, sondern auch an Dritte erfolgen, um den Eindruck einer reinen Gestaltung zu vermeiden.

Die Aufnahme weiterer gewerblicher Tätigkeiten (z. B. Handel mit Wirtschaftsgütern, Serviceleistungen, Beratung) kann die gewerbliche Prägung unterstützen.

Alle Maßnahmen und Tätigkeiten sollten durch entsprechende Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Werbematerial, Arbeitsnachweise) dokumentiert werden, um im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung die tatsächliche Gewerblichkeit nachweisen zu können .

Fazit: Um die Anerkennung des IAB zu sichern und einen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden, sollte die GbR eine nach außen erkennbare, nachhaltige und organisatorisch strukturierte gewerbliche Tätigkeit entfalten, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Aufnahme zusätzlicher gewerblicher Tätigkeiten (wie Bürodienstleistungen) ist möglich, muss aber tatsächlich und in nicht nur untergeordneter Weise erfolgen und nachgewiesen werden. Die Erbringung von Sonderleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung ist besonders geeignet, die Gewerblichkeit zu begründen. Alle Maßnahmen sollten umfassend dokumentiert werden


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