Nebenzweck und verdeckte Gewinnausschüttung in der Genossenschaft
Genossenschaften verfolgen nach ihrem gesetzlichen Leitbild den Hauptzweck der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder. Daneben sind sogenannte Nebenzwecke zulässig, sofern sie dem Förderzweck untergeordnet bleiben.
Problematisch wird es, wenn Leistungen oder Vorteile einzelnen Mitgliedern oder nahestehenden Personen außerhalb des genossenschaftlichen Förderauftrags gewährt werden. In solchen Fällen kann steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen werden.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Genossenschaft einem Mitglied oder Dritten einen Vorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtmitglied unter gleichen Bedingungen nicht gewährt hätte. Typische Risikofelder sind unangemessen niedrige Entgelte, Sonderkonditionen, private Nutzungen oder überhöhte Vergütungen.
Besonders kritisch ist dies bei Nebentätigkeiten, die nicht mehr der Mitgliederförderung dienen, sondern faktisch eine individuelle Vermögensmehrung einzelner Beteiligter bewirken.
Typische Risikobereiche:
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Leistungen ohne klaren Bezug zum Förderzweck
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Sondervorteile für einzelne Mitglieder
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nicht fremdübliche Vertragsgestaltungen
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private Nutzungen genossenschaftlichen Vermögens
Fazit:
Nebenzwecke sind in der Genossenschaft zulässig – aber nur, solange sie dem Förderzweck untergeordnet bleiben. Andernfalls droht die steuerliche Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung mit entsprechenden steuerlichen Konsequenzen. Eine klare Zweckdefinition und fremdübliche Gestaltung sind unerlässlich.
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