Gold und Immobilien vergünstigt in der Genossenschaft verkaufen?
Edelmetalle, Immobilien & Gutscheine – was darf die Genossenschaft wirklich einkaufen?
Nach der Gründung einer Genossenschaft taucht oft die Frage auf:
Dürfen Edelmetalle oder Immobilien gemeinschaftlich gekauft und vergünstigt an Mitglieder verkauft werden?
Wir geben Ihnen hier einen Überblick, was rechtlich und praktisch möglich ist – und wo die Grenzen liegen.
Vergünstigter Verkauf von Edelmetallen / Goldbarren
Theoretisch ist der gemeinschaftliche Einkauf von Goldbarren möglich – praktisch jedoch nicht zulässig im Sinne der genossenschaftlichen Förderung.
Warum?
Gold ist kein nutzbares Gut, sondern eine Wertanlage. Solche Anlageobjekte können daher nicht im Rahmen des Fördergeschäfts an Mitglieder weitergegeben werden.
Aber:
Erhält die Genossenschaft beim Einkauf selbst einen Rabatt (z. B. durch Mengenrabatte), darf sie diese Vergünstigung an ihre Mitglieder weitergeben, solange der Charakter des Wareneinkaufs gewahrt bleibt.
Vergünstigter Immobilienverkauf an Mitglieder
Auch hier gilt: Ein direkter „Durchverkauf“ von Immobilien an Mitglieder ist nicht erlaubt.
Anders sieht es aus, wenn die Genossenschaft Immobilien aufteilt – etwa in Eigentumswohnungen – und diese dann vergünstigt veräußert.
Damit wird der genossenschaftliche Gedanke („gemeinschaftliches Wirtschaften und Fördern“) wieder erfüllt.
Gutscheine in der Genossenschaft
Der Einkauf und die Weitergabe von Gutscheinen (z. B. für Reisen oder Fitnessstudios) ist grundsätzlich möglich – aber nur, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich Mitglieder diese nutzen können.
Ein Beispiel:
Die Genossenschaft kauft Fitnessstudio-Gutscheine ein, auf denen ausdrücklich vermerkt ist, dass sie nur für Mitglieder gültig sind.
In solchen Fällen kann das Modell funktionieren – vorausgesetzt, die Nutzung durch Nichtmitglieder ist ausgeschlossen und nachvollziehbar dokumentiert.
Woran Sie erkennen, was möglich ist
Fragen Sie sich immer:
„Ist das Gut oder die Leistung tatsächlich nutzbar im Sinne des Förderzwecks?“
Wenn es sich um reine Wertanlagen handelt (z. B. Gold, Kryptowährungen, Sammlerobjekte), passt es in der Regel nicht zum genossenschaftlichen Geschäft.
Geht es hingegen um Nutzung, Verbrauch oder Förderung gemeinsamer Interessen, ist eine Umsetzung meist möglich.
Ein kreativer Ansatz: Wird aus einem Goldbarren Schmuck gefertigt, könnte dieser – als neues Produkt – wieder förderfähig sein.
Fazit
Nicht alles, was theoretisch denkbar ist, lässt sich in der Praxis genossenschaftlich umsetzen.
Bleiben Sie realistisch – und orientieren Sie sich am Grundgedanken der Genossenschaft:
Förderung, Nutzung, Gemeinschaft.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Vorhaben unter diese Prinzipien fällt, sprechen Sie uns gerne an – wir prüfen das für Sie individuell.
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