Darlehen ohne Beschränkungen in der Genossenschaft
Hohe Darlehen an die Genossenschaft – so geht’s richtig
In manchen Fällen reichen klassische Mitgliederdarlehen nicht aus – etwa wenn mehrere hunderttausend Euro benötigt werden. Hier zeigen wir, wie Sie rechtssicher vorgehen.
Das klassische Mitgliederdarlehen (§21b GenG)
Mitglieder dürfen Darlehen an ihre Genossenschaft geben, aber:
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Privatpersonen: max. 25.000 €
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Unternehmer (BGB): bis 2,5 Mio. €
Wenn mehr Kapital nötig ist, gibt es Alternativen.
Der qualifizierte Rangrücktritt
Mit einem qualifizierten Rangrücktritt kann ein Darlehen auch außerhalb des Mitgliedsstatus vergeben werden.
Sie treten dabei hinter alle anderen Gläubigerforderungen zurück – das Darlehen wird quasi eigenkapitalähnlich behandelt.
So können auch hohe Summen (z. B. 1 Mio. €) eingebracht werden – etwa mit 20 Jahren Laufzeit und endfälliger Tilgung.
BaFin-konform und rechtlich erlaubt
Die BaFin bestätigt: Nachrangige Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt sind zulässig.
Ebenso erlaubt sind:
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Darlehen mit banküblicher Besicherung,
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stille Beteiligungen,
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Genussrechte oder
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weitere Geschäftsanteile.
So bleibt Ihre Finanzierung sicher und rechtskonform – ohne Einlagengeschäft.
Verdeckte Einlage als Option
Wenn das Darlehen dauerhaft in der Genossenschaft bleiben soll (z. B. zur Nachfolgeplanung), kann es auch verdeckt eingelegt werden.
Das bedeutet: Das Geld gehört dann vollständig der Genossenschaft und taucht nicht mehr in Ihrer Erbmasse auf.
Fazit
Große Summen lassen sich rechtssicher über Nachrangdarlehen oder verdeckte Einlagen einbringen – wichtig ist die korrekte vertragliche Gestaltung.
Wie so oft gilt: Gewusst wie!
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