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Ausschüttungen und Anstellung oder Ehrenamt in der Genossenschaft?

Sozialversicherung in der Genossenschaft – was gilt wirklich?

Kann man sich in der Genossenschaft von der Sozialversicherungspflicht befreien?
Kurz gesagt: meistens nicht.

Angestellt in der Genossenschaft

Ob als Vorstand (ehrenamtlich oder bezahlt) oder Mitarbeiter – jede entgeltliche Tätigkeit ist sozialversicherungspflichtig. Es wird ein Lohnkonto geführt, Beiträge und Steuern fallen an.
Eine Befreiung wie bei GmbH-Geschäftsführern ist nicht vorgesehen. Selbst Mitglieder können keine beherrschende Stellung einnehmen, die zur Befreiung führen würde.

Alternative: Dienstleister statt Angestellter

Statt einer Anstellung kann eine eigene UG oder Auslandsgesellschaft Leistungen an die Genossenschaft erbringen.
So lässt sich teils sozialversicherungsfrei arbeiten – aber Achtung: Gefahr von Scheinselbstständigkeit! Eine rechtliche Prüfung ist hier Pflicht.

Warum Beratung entscheidend ist

Die Genossenschaft bietet viel Gestaltungsspielraum – aber auch steuerliche Fallstricke.
Förderungen in bar sind z. B. steuerpflichtig, nur bestimmte Sachwerte (z. B. Immobilien bei richtiger Buchung) können steuerfrei zurückgeführt werden.

Fazit

Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist nur selten möglich.
Mit einer durchdachten Struktur und juristischer Beratung vermeiden Sie Risiken – und nutzen die Vorteile der Genossenschaft gezielt und rechtssicher.

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