Rechtsformen optimieren,legal Steuern sparen!

50:50 oder 51:49 Beteiligung

Wenn zwei Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen, erscheint eine Aufteilung von 50:50 auf den ersten Blick als die fairste Lösung: Beide Partner erhalten identische Anteile, verfügen über gleiche Rechte und tragen die gleiche Verantwortung. Dennoch raten viele Gründungsberater von einer exakten Halbierung ab – und das aus guten Gründen.

Die Herausforderung bei 50:50-Teilungen

Ein Gleichgewicht von 50:50 kann dazu führen, dass Meinungsverschiedenheiten in einem Stillstand enden: Keine Partei kann sich gegenüber der anderen durchsetzen oder eine Entscheidung erzwingen. Hält dieser Zustand länger an, droht das Unternehmen handlungsunfähig zu werden. Sollte selbst nach Gesprächen mit Investoren, einem Beirat oder durch Mediation keine Lösung gefunden werden, bleibt eine einvernehmliche Trennung oft die beste Alternative. So kann zumindest ein Teil des gemeinsam Geschaffenen bewahrt werden. Wenn jedoch Emotionen die Oberhand gewinnen, kann es destruktiv werden – zum Nachteil beider Seiten.

Warum 51:49 keine Patentlösung ist

Viele Gründungsexperten sind der Ansicht, dass an der Unternehmensspitze letztlich eine Person das letzte Wort haben sollte. Bei einer Aufteilung von beispielsweise 51 % zu 49 % ist klar geregelt, wer im Zweifel entscheidet. So werden Pattsituationen vermieden, jedoch entstehen neue Risiken. Ohne die Notwendigkeit, sich zu einigen, könnte der Mehrheitsgesellschafter auf den Austausch mit dem Partner verzichten. Wer entscheidet, sollte sich stets bewusst sein, dass das Ausnutzen der Mehrheit auch Kosten verursacht – zum Beispiel in der Beziehung zum Mitgründer.

Welches Modell passt besser?

Ob eine gleichmäßige oder ungleiche Beteiligung sinnvoller ist, hängt stark von der individuellen Situation ab. Gibt es ein natürliches Ungleichgewicht – etwa weil eine Person mehr investiert, ein höheres Risiko trägt oder für den Unternehmenserfolg wichtiger ist – sollte sich dies auch in den Anteilen widerspiegeln. Voraussetzung ist, dass beide Gründer diese Einschätzung teilen. Empfinden beide ihren Beitrag als gleichwertig, erscheint eine 50:50-Aufteilung meist als fair. Eine 51:49-Verteilung könnte hingegen als ungerecht empfunden werden. Ein 50:50-Modell unterstreicht zudem die partnerschaftliche Zusammenarbeit und das gemeinsame Ziel, auf Augenhöhe zu agieren – auch wenn dabei das Risiko eines Patts besteht.

Steuerliche und rechtliche Konsequenzen der Anteilsverteilung

Die Verteilung der Geschäftsanteile hat nicht nur Einfluss auf die Zusammenarbeit, sondern wirkt sich auch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus.

50:50 – Sozialversicherungsfreiheit

Bei einem 50:50-Modell werden beide Geschäftsführer einer GmbH in der Regel als selbstständig eingestuft, da jeder Gesellschafter die Entscheidungen des anderen blockieren kann. Das führt dazu, dass keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen, was die Liquidität insbesondere in der Anfangsphase schont. Zudem eröffnet diese Konstellation die Möglichkeit, mit einer Management-Holding-Struktur zu arbeiten: Anstatt direkt in der gemeinsamen GmbH angestellt zu sein, werden die Managementleistungen über jeweils eigene Holdings erbracht. So können beide Gründer ihr Gehalt und etwaige Zusatzleistungen individuell gestalten und Konflikte um Gehälter vermeiden. Wichtig: Die Holdingstruktur sollte von Beginn an eingerichtet werden, da eine steuerneutrale Übertragung von Anteilen auf eine Holding später nur möglich ist, wenn man die Mehrheit hält – was bei 50:50 nicht der Fall ist.

51:49 – Unterschiedliche Sozialversicherungsstatus

In einer GmbH gibt es zwei zentrale Organe: die Gesellschafterversammlung, die Beschlüsse fasst, und die Geschäftsführung, die diese umsetzt. Bei einer 51:49-Aufteilung kann der Mehrheitsgesellschafter in allen Belangen bestimmen und dem Minderheitsgesellschafter auch Weisungen erteilen. Sozialversicherungsrechtlich bedeutet das: Der Mehrheitsgesellschafter gilt als selbstständig und ist von der Sozialversicherungspflicht befreit. Der Minderheitsgesellschafter hingegen wird als abhängig Beschäftigter eingestuft und muss volle Beiträge zahlen. Das kann schnell zu Spannungen führen, etwa bei der Festlegung von Geschäftsführergehältern – denn gleiche Bruttogehälter führen zu sehr unterschiedlichen Nettoauszahlungen. Auch Management-Holding-Strukturen lassen sich in diesem Fall nur für den Mehrheitsgesellschafter sinnvoll umsetzen.

Unser Fazit: Bewusste Entscheidungen treffen und Konflikte vordenken

Die Wahl der richtigen Anteilsverteilung ist eine der ersten grundlegenden Entscheidungen bei der Unternehmensgründung und hat langfristige Auswirkungen. Unser Tipp:

  • Setzt euch frühzeitig mit den Konsequenzen der jeweiligen Aufteilung auseinander.
  • Trefft eine Entscheidung, die beide Gründer mittragen können.
  • Vereinbart bereits bei der Gründung Mechanismen zur Konfliktlösung – etwa verpflichtende Mediation, ein Schiedsgremium oder definierte Eskalationsstufen. Selbst eine Entscheidung per Münzwurf ist besser als ein langanhaltender Stillstand.

Wir wünschen euch viel Erfolg bei eurer gemeinsamen Gründung!

 

 

pro-jekt24.de – gemeinsam, digital, zukunftssicher